Fünf gute Gründe, „Stiften zu gehen“
„ Die Demokratie als Gesinnungskraft und Lebensform lebt von den vielen Freiwilligkeiten der Bürger“. (Theodor Heuss)1. Sie engagieren sich für das Gemeinwohl.
2. Sie sorgen für Nachhaltigkeit
3. Sie kümmern sich um das, was Ihnen wichtig ist.
4. Sie erhalten steuerliche Vergünstigungen.
5. Ihre Ideen und Ziele werden „unsterblich“.
Allgemeines
Der Begriff „Stiftung“ ist zwar nicht durch Gesetz definiert; aus verschiedenen Rechtsvorschriften sowie aus Rechtsprechung und Literatur ergibt sich jedoch eine Reihe von Merkmalen, die eine Stiftung kennzeichnen. Dazu zählen insbesondere das Stiftungsvermögen, der Stiftungszweck und die Stiftungsorganisation.Der Inhalt dieser Merkmale wird im Einzelfall ausschließlich vom Stifter oder von der Stifterin bestimmt, die so ihren Stifter-willen in einem Stiftungsgeschäft sowie in einer Stiftungssatzung niederlegen, die Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist.
Wer eine Stiftung ins Leben rufen will, muss demnach zuerst seine eigenen Absichten – also den Stifterwillen – klar umrissen in einer Urkunde festlegen, die Grundlage für die Stiftung werden soll.
Weil der Stifterwille für die Gestaltung einer Stiftung von so entscheidender Bedeutung ist, genießt dieser Wille den Schutz der Rechtsordnung und gilt als Maxime für die Anwendung der stiftungsrechtlichen Vorschriften. So heißt es zum Beispiel im Bayerischen Stiftungsgesetz: „Die Achtung vor dem Stifterwillen ist oberste Richtschnur bei der Handhabung dieses Gesetzes.“
Ähnliche Bestimmungen finden sich in anderen Landesstiftungsgesetzen. Spätere Änderungen der Satzung und des Zwecks einer Stiftung sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Stifterwillen entsprechen oder mit ihm in Einklang zu bringen sind.
Das Stiftungsvermögen
Der Stifter muss bereit sein, sich zugunsten der Stiftung von seinem Vermögen oder von Teilen desselben zu trennen. Diese Vermögenshergabe ist sowohl zu Lebzeiten des Stifters als auch von Todes wegen, d.h. durch letztwillige Verfügung (Testament), möglich. Nicht selten errichtet ein Stifter „seine Stiftung“ mit zunächst einem Teil seines Vermögens und setzt sie in seinem Testament als Erbin des verbleibenden Vermögens ein. Auf diese Weise kann der Stifter schon zu Lebzeiten das Wirken seiner Stiftung verfolgen oder sogar mitgestalten.Der Stiftung sollen vor allem Vermögens-teile zugewendet werden, die Erträge bringen. Nur letztere können zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden; das Stiftungsvermögen als solches muss ungeschmälert auf Dauer erhalten bleiben.
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass für eine rechtsfähige Stiftung eine ausreichende Ausstattung mit Vermögenswerten erforderlich ist, um den Aufwand für eine Stiftungsorganisation zu rechtfertigen, die es ermöglicht, den Stiftungszweck nachhaltig und dauerhaft zu verfolgen.
Treuhandvermögen, die einem gemeinnützigen Zweck gewidmet sind, können als unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftungen der Verwaltung anderer natürlicher oder juristischer Personen anvertraut werden.
Der Stiftungszweck
Der Zweck der Stiftung muss durch den Stifter oder die Stifterin inhaltlich bestimmt werden. Möglich sind auch mehrere Zwecke. Es gilt der Grundsatz der Stiftungsfreiheit; einer gewissen schöpferischen Phantasie sind also kaum Grenzen gesetzt. Stiftungen sind zu jedem Zweck zulässig, es sei denn, die Verwirklichung ist unmöglich oder wegen des Verstoßes gegen bestehende Gesetze unerlaubt oder sie gefährdet das Gemeinwohl. Vorausgesetzt wird allerdings, dass der Stiftungszweck auf Dauer verwirklicht werden kann und sich nicht schon in absehbarer Zeit erledigt.Der Stiftungszweck muss mit besonderer Sorgfalt formuliert werden, um Rechtsunsicherheit und Fehlinterpretationen durch die Stiftungsorgane zu vermeiden. Die Präzision einer Formulierung erleichtert die Profilbildung der Stiftung. Er sollte aber auch genügend weit und so allgemein gefasst sein, dass sich die Stiftung – ohne ihren Zweck in seinem Wesen zu verändern – geänderten Verhältnissen anzupassenvermag. Eine Stiftung ist dann gemeinnützig, wenn der Stiftungszweck dem Gemeinwohl dient, z.B. auf sozialem, kulturellem oder wissenschaftlichem Gebiet. Eine Stiftung kann aber auch privatnützig sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Stiftungszweck lediglich dem Wohl eines abgegrenzten Personenkreises dient, zum Beispiel einer Familie oder der Belegschaft
eines Unternehmens.
Die Stiftungsorganisation
Jede Stiftung bedarf einer organisatorischen Struktur, die es ermöglicht, den Stiftungszweck zu verwirklichen. Die Stiftungsorganisation wird durch den Stifter oder die Stifterin in der Stiftungssatzung geregelt. Gesetzlich vorgeschrieben (§ 86 i.V.m. § 26 BGB) ist ein Vorstand, der zunächst auch aus dem Stifter selbst bestehen kann. Für die längerfristige kontinuierli-che Verwaltung der Stiftung empfehlen sich im allgemeinen jedoch ein mindestens dreiköpfiger Stiftungsvorstand und ein Stiftungsrat (Kuratorium), dem die Beratung und Unterstützung sowie Überwachung des Vorstandes obliegt.Genehmigung der Stiftung und Stiftungsaufsicht
Eine Stiftung erlangt die Eigenschaft einerjuristischen Person und damit ihre Rechtsfähigkeit erst durch die staatliche Genehmigung der für den Sitz der Stiftung zuständigen Landesbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichenVoraussetzungen vorliegen. Der Stifter hat darauf einen Anspruch.
Der Staat garantiert dem Stifter im Wege der Stiftungsaufsicht die Einhaltung und Durchsetzung seines Stifterwillens entsprechend der Rechtsordnung. Die Stiftung hat Anspruch auf staatliche Existenzgarantie und genießt den Schutz des Grundgesetzes sowie des Namensrechts nach § 12 BGB. Die Stiftungsaufsicht ist auf die Rechtsauf-sicht beschränkt. Sie hat nur darüber zuwachen, dass der Stifterwille und die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Gesetze nicht verletzt werden. Eine Zweckmäßigkeitsaufsicht findet nicht statt. Die Aufsichtsbehörde darf also nicht etwa in Fragen der Vermögensverwaltung und der zweckentsprechenden Verwendung der Erträge ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Stiftungsvorstands setzen.
Die rechtlichen Grundlagen des Stiftungswesens
1. Rechtliche Grundlage der StiftungBürgerlichen Rechts sind die §§ 80 bis88 BGB. Sie bilden einen Rahmen, der durch die Stiftungsgesetze der Länder ausgefüllt wird.Im einzelnen sieht das BGB vor, dass die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung außer dem Stiftungsgeschäft die Genehmigung des Sitzlandes erfordert (§ 80). Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das zugesicherte Ver-mögen auf die Stiftung zu übertragen (§ 82). Stiftungen können zu Lebzeiten(§ 81) oder auch von Todes wegen (§§ 83, 84), z.B. durch Testament, errichtet werden; bei der Errichtung von Todes wegen hat das Nachlassgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von den Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird (§ 85).
Durch § 86 wird festgelegt, dass bestimmte Vorschriften des Vereinsrechts auf Stiftungen entsprechende Anwendung findet. Dazu zählt vor allem § 26. Damit ist auch für die Stiftungsorganisation ein Vorstand zwingend vorgeschrieben, der die Stiftung nach Maßgabe der Satzung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. § 87 regelt die Zweckänderung oder Aufhebung durch die
Stiftungsaufsichtsbehörde.
2. In allen sechzehn Ländern sind Stiftungsgesetze in Kraft, die zwar in mancherlei Hinsicht voneinander abweichen, in den Grundzügen jedoch übereinstimmen. In Baden-Württemberg gilt das Stiftungsgesetz vom 4.10.1977 (GVBl 1977, S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.1993 (GBl. S. 533).
Die Landesgesetze regeln die staatlichen Zuständigkeiten (Geltungsbereich, Stiftungsaufsichtsbehörden) und enthalten Vorschriften für den Inhalt der Stiftungssatzung, vor allem hinsichtlich des Namens der Stiftung, des Sitzes, des Zwecks und desVermögens sowie der Stiftungsorgane und der Verwendung der Stiftungserträge. Schließlich werden die Rechte und Pflichten der Stiftungsaufsicht geregelt sowie die Pflicht der Stiftungen, über personelle Veränderungen im Stiftungsvorstand zu berichten und die Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht vorzulegen. Die meisten Stiftungsgesetze stellen bestimmte Stiftungsgeschäfte (zum Beispiel Grundstücksverkäufe, Aufnahme von Darlehen) unter einen Genehmigungsvorbehalt.
3. Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nichtrechtsfähigen Stiftungen, entstehen, wenn der Stifter oder die Stifterin Vermögenswerte einem Treuhänder, also einer natürlichen Person oder einer juristischen Person privaten oder öffentlichen Rechts (zum Beispiel einer rechtsfähigen Stiftung oder einer Universität), mit der Maßgabe überträgt, die Erträge für bestimmte Zwecke zu verwenden. Die nicht rechtsfähige Stiftung ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Auch die Landesstiftungsgesetze
befassen sich nur am Rande mit diesem Stiftungstyp. Ein stiftungsrechtliches Genehmigungsverfahren und
die staatliche Stiftungsaufsicht entfallen bei den nichtrechtsfähigen Stiftungen. Der Stifter muss hier auf die Professionalität und Integrität des Treuhänders vertrauen. Daher werden die nichtrechtsfähigen Stiftungen auch treuhänderische Stiftungen genannt.
Mit freundlicher Genehmigung des
Bundesverbandes Deutscher Stiftungen e.V.
Haus Deutscher Stiftungen
Mauerstraße 93
10117 Berlin
unter Verwendung des „Ratgebers für Stifter: Zur Errichtung einer Stiftung“.