Das Stiftungsvermögen
Der Stifter muss bereit sein, sich zugunsten der Stiftung von seinem Vermögen oder von Teilen desselben zu trennen. Diese Vermögenshergabe ist sowohl zu Lebzeiten des Stifters als auch von Todes wegen, d.h. durch letztwillige Verfügung (Testament), möglich. Nicht selten errichtet ein Stifter „seine Stiftung“ mit zunächst einem Teil seines Vermögens und setzt sie in seinem Testament als Erbin des verbleibenden Vermögens ein. Auf diese Weise kann der Stifter schon zu Lebzeiten das Wirken seiner Stiftung verfolgen oder sogar mitgestalten.Der Stiftung sollen vor allem Vermögens-teile zugewendet werden, die Erträge bringen. Nur letztere können zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden; das Stiftungsvermögen als solches muss ungeschmälert auf Dauer erhalten bleiben.
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass für eine rechtsfähige Stiftung eine ausreichende Ausstattung mit Vermögenswerten erforderlich ist, um den Aufwand für eine Stiftungsorganisation zu rechtfertigen, die es ermöglicht, den Stiftungszweck nachhaltig und dauerhaft zu verfolgen.
Treuhandvermögen, die einem gemeinnützigen Zweck gewidmet sind, können als unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftungen der Verwaltung anderer natürlicher oder juristischer Personen anvertraut werden.