Genehmigung der Stiftung und Stiftungsaufsicht
Eine Stiftung erlangt die Eigenschaft einerjuristischen Person und damit ihre Rechtsfähigkeit erst durch die staatliche Genehmigung der für den Sitz der Stiftung zuständigen Landesbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichenVoraussetzungen vorliegen. Der Stifter hat darauf einen Anspruch.
Der Staat garantiert dem Stifter im Wege der Stiftungsaufsicht die Einhaltung und Durchsetzung seines Stifterwillens entsprechend der Rechtsordnung. Die Stiftung hat Anspruch auf staatliche Existenzgarantie und genießt den Schutz des Grundgesetzes sowie des Namensrechts nach § 12 BGB. Die Stiftungsaufsicht ist auf die Rechtsauf-sicht beschränkt. Sie hat nur darüber zuwachen, dass der Stifterwille und die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Gesetze nicht verletzt werden. Eine Zweckmäßigkeitsaufsicht findet nicht statt. Die Aufsichtsbehörde darf also nicht etwa in Fragen der Vermögensverwaltung und der zweckentsprechenden Verwendung der Erträge ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Stiftungsvorstands setzen.