Die rechtlichen Grundlagen des Stiftungswesens
1. Rechtliche Grundlage der StiftungBürgerlichen Rechts sind die §§ 80 bis88 BGB. Sie bilden einen Rahmen, der durch die Stiftungsgesetze der Länder ausgefüllt wird.Im einzelnen sieht das BGB vor, dass die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung außer dem Stiftungsgeschäft die Genehmigung des Sitzlandes erfordert (§ 80). Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das zugesicherte Ver-mögen auf die Stiftung zu übertragen (§ 82). Stiftungen können zu Lebzeiten(§ 81) oder auch von Todes wegen (§§ 83, 84), z.B. durch Testament, errichtet werden; bei der Errichtung von Todes wegen hat das Nachlassgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von den Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird (§ 85).
Durch § 86 wird festgelegt, dass bestimmte Vorschriften des Vereinsrechts auf Stiftungen entsprechende Anwendung findet. Dazu zählt vor allem § 26. Damit ist auch für die Stiftungsorganisation ein Vorstand zwingend vorgeschrieben, der die Stiftung nach Maßgabe der Satzung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. § 87 regelt die Zweckänderung oder Aufhebung durch die
Stiftungsaufsichtsbehörde.
2. In allen sechzehn Ländern sind Stiftungsgesetze in Kraft, die zwar in mancherlei Hinsicht voneinander abweichen, in den Grundzügen jedoch übereinstimmen. In Baden-Württemberg gilt das Stiftungsgesetz vom 4.10.1977 (GVBl 1977, S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.1993 (GBl. S. 533).
Die Landesgesetze regeln die staatlichen Zuständigkeiten (Geltungsbereich, Stiftungsaufsichtsbehörden) und enthalten Vorschriften für den Inhalt der Stiftungssatzung, vor allem hinsichtlich des Namens der Stiftung, des Sitzes, des Zwecks und desVermögens sowie der Stiftungsorgane und der Verwendung der Stiftungserträge. Schließlich werden die Rechte und Pflichten der Stiftungsaufsicht geregelt sowie die Pflicht der Stiftungen, über personelle Veränderungen im Stiftungsvorstand zu berichten und die Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht vorzulegen. Die meisten Stiftungsgesetze stellen bestimmte Stiftungsgeschäfte (zum Beispiel Grundstücksverkäufe, Aufnahme von Darlehen) unter einen Genehmigungsvorbehalt.
3. Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nichtrechtsfähigen Stiftungen, entstehen, wenn der Stifter oder die Stifterin Vermögenswerte einem Treuhänder, also einer natürlichen Person oder einer juristischen Person privaten oder öffentlichen Rechts (zum Beispiel einer rechtsfähigen Stiftung oder einer Universität), mit der Maßgabe überträgt, die Erträge für bestimmte Zwecke zu verwenden. Die nicht rechtsfähige Stiftung ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Auch die Landesstiftungsgesetze
befassen sich nur am Rande mit diesem Stiftungstyp. Ein stiftungsrechtliches Genehmigungsverfahren und
die staatliche Stiftungsaufsicht entfallen bei den nichtrechtsfähigen Stiftungen. Der Stifter muss hier auf die Professionalität und Integrität des Treuhänders vertrauen. Daher werden die nichtrechtsfähigen Stiftungen auch treuhänderische Stiftungen genannt.
Mit freundlicher Genehmigung des
Bundesverbandes Deutscher Stiftungen e.V.
Haus Deutscher Stiftungen
Mauerstraße 93
10117 Berlin
unter Verwendung des „Ratgebers für Stifter: Zur Errichtung einer Stiftung“.